Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebührenfreiheit

. Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß sind von Amts wegen zu tragen.