Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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10. Abschnitt

BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES

Anwendungsbereich

. (1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer

1. die Voraussetzungen

a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder

d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und

3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:

1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und

2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.

In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)