Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung

. (1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt ( des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:

1. Die und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.

2. Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom sieben Jahre und abweichend vom folgende Zeiträume nicht übersteigen:

a) zehn Jahre in den Fällen des ,

b) neun Jahre in den Fällen des .

(2) Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt ( des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daß

1. Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und

2. auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von

a) insgesamt zehn Jahren in den Fällen des ,

b) insgesamt neun Jahren in den Fällen des

nicht überschritten werden darf.

(3) Wechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt ( des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamt

a) zehn Jahren,

b) dreizehn Jahren in den Fällen des ,

c) zwölf Jahren in den Fällen des

nicht überschritten werden darf.

(4) Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher ( und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher ( und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach auch die im genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

(5) Eine Entsendung gemäß im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von zwölf Monate nicht übersteigen.