. (1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des unverzüglich zu melden.
(2) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
