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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 14.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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2a. Abschnitt

Elektronische Zustellung

Anwendungsbereich

. Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT‑Lösungen und IT‑Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.