Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ernennungserfordernisse

. Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:

1. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach gleichzuhalten.

2. Ein Diplom

a) über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder

b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach des Universitätsgesetzes 2002, § 23 UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach des Hebammengesetzes, des MTD-Gesetzes oder § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach gleichzuhalten.

3. Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Z 2 nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.

4. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach des MTD-Gesetzes gleichzuhalten.

5. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach des Hebammengesetzes gleichzuhalten.