Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den , 50b oder 50e zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.