Institutsleitung
. (1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des bis 6 wahrzunehmen.
(2) Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des und bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des , übertragen werden.
