Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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5. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

Ausschreibungspflicht

. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die

1. einer Schulcluster-Leitung,

2. einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (),

3. einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.