Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.07.2018 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Folgewirkungen

. (1) Eine Leistungsfeststellung nach oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(2) Gilt für den Beamten eine Leistungsfeststellung nach , so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung nach oder eine Verwendungsänderung nach oder 2 verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung eine Leistungsfeststellung nach .