6. Abschnitt
RECHTE DES BEAMTEN
1. Unterabschnitt
Bezüge
. Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 31.12.2004 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen6. Abschnitt
RECHTE DES BEAMTEN
1. Unterabschnitt
Bezüge
. Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.