Ziel
. Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 31.12.2000 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenStammfassung: BGBl. Nr. 283/1990
BGBl. Nr. 695/1991 (NR: GP XVIII IA 267/A AB 351 S. 52. BR: 4178 AB 4193 S. 548.)
BGBl. Nr. 26/1994 (NR: GP XVIII RV 1348 AB 1406 S. 149. BR: AB 4690 S. 578.)
BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583)
BGBl. Nr. 757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.)
BGBl. I Nr. 177/1999 (NR: GP XX RV 1857 AB 2018 S. 182. BR: AB 6054 S. 657.)
BGBl. I Nr. 60/2001 (NR: GP XXI RV 573 AB 650 S. 71. BR: 6360 AB 6385 S. 678.)
BGBl. I Nr. 150/2002 (NR: GP XXI RV 1142 AB 1201 S. 111. BR: 6703 AB 6753 S. 690.)
BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)
BGBl. I Nr. 82/2005 (NR: GP XXII RV 836 AB 1028 S. 115. BR: AB 7341 S. 724.)
[CELEX-Nr. 32000L0078]
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. I Nr. 109/2008 (NR: GP XXIII RV 587 AB 621 S. 67. BR: AB 7985 S. 759.)
BGBl. I Nr. 81/2010 (NR: GP XXIV RV 770 AB 823 S. 72. BR: 8349 AB 8358 S. 787.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 58/2011 (NR: GP XXIV RV 1208 AB 1287 S. 114. BR: 8522 AB 8552 S. 799.)
BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)
BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)
BGBl. I Nr. 66/2014 (NR: GP XXV RV 144 AB 235 S. 36. BR: 9202 AB 9219 S. 832.)
BGBl. I Nr. 57/2015 (NR: GP XXV RV 527 AB 564 S. 70. BR: AB 9364 S. 841.)
BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)
BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis (Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht) | |
. und § 1a. | Ziel |
ABSCHNITT I KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN | |
. | Koordinierung |
. | Geltungsbereich |
. | Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation |
. | Durchführung der Rehabilitation |
. | Zuständigkeit |
. | Kostentragung |
ABSCHNITT II BUNDESBEHINDERTENBEIRAT | |
. bis . |
|
MONITORINGAUSSCHUSS | |
. |
|
ABSCHNITT IIa BERICHT ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN | |
§ 13a. |
|
ABSCHNITT IIb BEHINDERTENANWALT | |
§ 13b. |
|
§ 13c. | Aufgaben des Behindertenanwalts |
§ 13d. | Bestellung des Behindertenanwalts |
§ 13e. | Geschäftsführung und Kosten |
ABSCHNITT III AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG | |
. | Sozial-Service |
. | Maßnahmen der Hilfe |
. | Mitwirkung der Hilfesuchenden |
. | Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche |
. | Hilfsmittelberatung |
. | Organisation des Sozial-Service |
(§ 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/1999) | |
. | Zuweisung weiterer Aufgaben |
ABSCHNITT IV UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG | |
. | Fonds, Begünstigte |
( aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001) | |
. bis . | Zuwendungen |
. | Zuständigkeit |
. und . | Mittel |
. | Auskunftspflicht |
. | Verwaltung des Fonds |
. | Kostentragung |
(ABSCHNITT IVa aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014) | |
( bis aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014) | |
(ABSCHNITT V aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | |
( bis aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | |
Abschnitt Va Assistenzhunde, Therapiehunde | |
. |
|
ABSCHNITT VI BEHINDERTENPASS | |
. bis . |
|
ABSCHNITT VII FAHRPREISERMÄSSIGUNGEN | |
. |
|
( aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004) | |
ABSCHNITT VIII KOSTENERSATZ FÜR BEHINDERTENORGANISATIONEN | |
. |
|
ABSCHNITT IX ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN | |
. | Gebührenfreiheit |
. | Mitwirkung |
. | Ermittlung und Verarbeitung von Daten |
. | Inkrafttreten |
§ 55. |
|
. | Vollziehung |
Artikel IV Inkrafttreten Artikel V Übergangsbestimmungen Artikel VI Vollziehung | |
Das Bundesbehindertengeetz wurde in Artikel I des BGBl. Nr. 283/1990 kundgemacht.
Ziel
. Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
ABSCHNITT I
KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN
Koordinierung
. Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.
Geltungsbereich
. (1) Rehabilitationsträger im Sinne des sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
1. gesetzliche Unfallversicherung,
2. gesetzliche Pensionsversicherung,
3. gesetzliche Krankenversicherung,
4. Arbeitsmarktförderung,
5. Kriegsopferversorgung,
6. Heeresversorgung,
7. Entschädigung von Verbrechensopfern,
8. Opferfürsorge,
9. Behinderteneinstellung,
10. besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds),
11. Entschädigung von Impfschäden,
12. Tuberkulosehilfe.
(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.
Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation
. (1) Maßnahmen zur Rehabilitation bedürfen der Zustimmung und Mitwirkung des behinderten Menschen. Er ist über die erforderlichen Maßnahmen umfassend zu informieren. Vorschriften, nach denen bei nicht gerechtfertigter Weigerung, an Maßnahmen zur Rehabilitation teilzunehmen, Leistungen versagt oder entzogen werden können, bleiben unberührt.
(2) Die Rehabilitationsträger haben dafür Vorsorge zu treffen, daß alle erforderlichen Maßnahmen zur Rehabilitation unverzüglich eingeleitet werden. Unzuständige Rehabilitationsträger sind verpflichtet, dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie feststellen, daß zur Rehabilitation eines behinderten Menschen medizinische, berufliche oder soziale Maßnahmen angezeigt sind. Anträge auf Einleitung der Maßnahmen sind unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten; der bei einem unzuständigen Rehabilitationsträger eingebrachte Antrag gilt als bei dem zuständigen Rehabilitationsträger eingebracht. Maßnahmen zur Rehabilitation, die keinen Aufschub dulden, sind vom unzuständigen Rehabilitationsträger durchzuführen, dem der zuständige Rehabilitationsträger die Kosten nachträglich zu ersetzen hat.
(3) Der zuständige Rehabilitationsträger hat gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation, während ihrer Durchführung und nach ihrem Abschluß zu prüfen, ob durch geeignete berufliche Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ferner ist zu prüfen, ob zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft Maßnahmen der sozialen Rehabilitation erforderlich sind.
Durchführung der Rehabilitation
. (1) Der Rehabilitationsträger hat gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im Einzelfall zur Eingliederung erforderlich sind. Dabei ist sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen. Bei der Aufstellung des Gesamtplanes sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.
(2) Sind für die Durchführung der Rehabilitation zwei oder mehrere Rehabilitationsträger zuständig, so hat eine Teamberatung stattzufinden, zu der jeder beteiligte Rehabilitationsträger einen Vertreter zu entsenden hat. Die Einberufung des Teams ist durch jenen Rehabilitationsträger zu veranlassen, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist. Das Team hat die erforderlichen Maßnahmen zu beraten und gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Beratung sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.
(3) Die Rehabilitationsträger haben im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dafür Sorge zu tragen, daß die Ergebnisse von Sachverhaltsermittlungen allen anderen im Einzelfall beteiligten Rehabilitationsträgern mitgeteilt werden. Insbesondere sind ärztliche Befunde und Sachverständigengutachten, die im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens erstellt oder veranlaßt worden sind, allen beteiligten Rehabilitationsträgern zur Verfügung zu stellen.
Zuständigkeit
. Ist ungeklärt, welcher der im genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, hat jener Rehabilitationsträger, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist, den zuständigen Rehabilitationsträger zu ermitteln. Im übrigen ist nach vorzugehen.
Kostentragung
. (1) Zur Kostentragung ist jener Rehabilitationsträger vor den übrigen Leistungsträgern verpflichtet, demgegenüber ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation besteht. Besteht gegenüber zwei oder mehreren Rehabilitationsträgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabilitationsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen.
(2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 301 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gleichzuhalten.
(3) Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zusammenhängende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind unbeschadet der noch abzuschließenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG durch die Sozialversicherungsträger, die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und das Arbeitsmarktservice einvernehmlich zu erbringen. Das Ausmaß der Kostentragung richtet sich nach den gemäß abgeschlossenen Vereinbarungen.
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
1. die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
2. die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
3. die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe.
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(4) Der Bundesbehindertenbeirat schlägt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales aus seiner Mitte die Mitglieder des Kuratoriums des Nationalfonds vor ().
. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Vorsitzende,
2. je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
3. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
4. zwei Vertreter der Bundesländer,
5. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
6. je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
7. sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
. (1) Die im bis 7 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:
1. Für die im genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
2. für die im und Abs. 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesministern;
3. für die im genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
4. für das im genannte Mitglied dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
5. für die im genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
6. für die im genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.
(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
(3) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
(4) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates, seiner Ausschüsse und des Kuratoriums der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.
. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Beirat auch dann beschlußfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen. Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.
. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,
1. wenn es dies beantragt;
2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
3. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
ABSCHNITT III
AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG
Sozial-Service
. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.
(1a) Über den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im umschriebenen Zieles dient.
(2) Die Hilfe ist von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.
(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.
(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Maßnahmen der Hilfe
. (1) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:
1. die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,
2. die Vermittlung an die zuständigen Stellen,
3. die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,
4. die Beratung über Hilfsmittel (),
5. die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.
(2) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.
Mitwirkung der Hilfesuchenden
. Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.
Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche
. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Beratungsdienste für entwicklungsgestörte und von Entwicklungsstörungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dienstes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem betreffenden Land festgestellt wird.
(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch Ärzte, Psychologen, diplomierte Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen.
Hilfsmittelberatung
. (1) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.
(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.
Organisation des Sozial-Service
. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen
1. der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen;
2. die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;
3. die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.
Zuweisung weiterer Aufgaben
. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Erreichung des im umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten übertragen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Anlage zu des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind.
ABSCHNITT IV
BESONDERE HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN
Fonds, Begünstigte
. (1) Zur zusätzlichen Förderung behinderter Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“. Leistungen aus dem Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen und dadurch soziale Härten beseitigt werden.
(2) Empfänger von Leistungen aus dem Fonds können nur sein:
1. behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
2. Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Förderung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;
3. Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.
(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
. Als begünstigte Vereine im Sinne dieses Abschnittes sind jene anzusehen, die sich überwiegend die Betreuung behinderter Menschen zur Aufgabe gestellt haben und die eine angestrebte, im öffentlichen Interesse gelegene Rehabilitationsmaßnahme aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.
Zuwendungen
. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sachleistungen entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.
. (1) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Vertrages gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
. (1) Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, daß die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
1. er vom Empfänger der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers nicht eingehalten werden;
4. vom Empfänger der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere im Bereich der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, kann auf die Rückzahlung verzichtet, die Forderung gestundet oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist.
Zuständigkeit
. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder von dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthaltsort oder der Verein seinen Sitz hat, entgegenzunehmen. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung ist vom Förderungswerber nachzuweisen.
Mittel
. Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(2) Der Fonds ist von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Auskunftspflicht
. Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gemäß bis 24 gegeben sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher Daten ist nur in Durchführung des zulässig.
Kuratorium
. (1) Organ des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:
1. der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;
2. je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;
3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;
4. zwei Vertreter der Bundesländer;
5. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
6. fünf Vertreter der im angeführten Vereinigung.
(2) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.
Sitzungen des Kuratoriums
. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.
(2) An den Sitzungen nimmt ein Vertreter der Fondsverwaltung mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und die Protokollführung gelten die Bestimmungen über den Bundesbehindertenbeirat.
Aufgaben des Kuratoriums
. (1) Dem Kuratorium als Vertreter des Fonds obliegen
1. die Wahl des Schriftführers;
2. die Erlassung der Geschäftsordnung;
3. die Beschlußfassung über die Art der fruchtbringenden Anlagen des Fondsvermögens;
4. die Erlassung der Richtlinien gemäß ;
5. die Entscheidung über Ansuchen von Vereinen;
6. die Entscheidung über Ansuchen von Einzelpersonen, soweit sich das Kuratorium diese entsprechend den Richtlinien vorbehalten hat;
7. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
8. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, wobei jedes Kalenderjahr als Geschäftsjahr gilt;
9. die Beschlußfassung über die Gestaltung der Verträge gemäß und 26.
(2) Alle nicht ausschließlich dem Kuratorium vorbehaltenen Geschäfte werden von der Fondsverwaltung geführt.
Verwaltung des Fonds
. (1) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales. Dieser kann die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen mit bestimmten Aufgaben betrauen. Zu den Aufgaben der Fondsverwaltung gehören:
1. die Führung der laufenden Geschäfte des Fonds,
2. die Anlage und Verwaltung des Fondsvermögens,
3. die Überwachung der Gebarung,
4. die Erstellung des Rechnungsabschlusses,
5. die Überprüfung der Leistungsempfänger hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,
6. die Entscheidungsbefugnis gemäß ,
7. die Liquidation des Fonds.
(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres sind von der Fondsverwaltung der Rechnungsabschluß und ein Bericht über die Fondsleistungen dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen.
Kostentragung
. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“ erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.
ABSCHNITT V
FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN
. (1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds () können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.
(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:
1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;
2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;
3. Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch
– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;
– die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpaß gemäß ff;
– eine Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;
4. Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.
(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 250 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.
(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.
(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium () – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.
. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach und 2 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.
. (1) Ansuchen auf Zuwendungen sind bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthalt hat. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen.
. Die , , 26 und 30 sind bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung anzuwenden.
ABSCHNITT Va
BLINDENFÜHRHUNDE
. (1) Ein Blindenführhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Führfähigkeit – besonders zur Unterstützung eines blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eignet.
(2) Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Blindenführhund“ und für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Blindenführhundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muß. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Führfähigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Blindenführhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie bei allen Rehabilitationsträgern () zur Einsichtnahme aufzuliegen.
Text
ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS
. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen () ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. <
. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers () oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
. (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
. (1) Ein Behindertenpaß ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(2) Wenn der Behindertenpaß gemäß Abs. 1 ungültig ist oder der Verlust des Behindertenpasses glaubhaft gemacht wurde, ist ein neuer Behindertenpaß auszustellen.
. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.
. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, Anwendung.
. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
ABSCHNITT VII
FAHRPREISERMÄSSIGUNGEN
. Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden:
1. Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;
2. Bezieher von Pflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;
3. Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%;
4. Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
5. begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70%.
. Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen.
ABSCHNITT VIII
KOSTENERSATZ FÜR BEHINDERTENORGANISATIONEN
. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat der Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des zutreffen, den ihr durch die Besorgung der ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch ihre koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenhilfe und ihre sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel durch Gewährung von Förderungen zu ersetzen. Förderungen können auch vorschußweise gewährt werden. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des zutreffen, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung der Mittel unter Bedachtnahme auf ihre im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen.
(2) Vor Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.
ABSCHNITT IX
ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Gebührenfreiheit
. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Mitwirkung
. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit diese dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegt, mitzuwirken, wenn eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben auf Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Leistungen aus dem Nationalfonds, der Ausstellung eines Behindertenpasses oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.
Verwendung von Daten
. Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zu den im angeführten Zwecken verwendet werden.
Inkrafttreten
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 695/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) , 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 4, 13, 19, 20, 22 Abs. 2, 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3, 37, 38 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 48, 50, 55 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(5) , , , und 2, , , samt Überschrift, , , , , Abschnitt Va, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1999 sowie die Aufhebung des § 20 und des § 55 samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des die Bundesminister für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;
3. hinsichtlich der und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;
4. hinsichtlich der , 36 Abs. 1 und 5, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich der und 49 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1990 in Kraft.
Artikel V
Übergangsbestimmungen
(1) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus Artikel I, Abschnitt II, dieses Bundesgesetzes.
(2) Die in den §§ 78a und 81 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 enthaltenen Verweisungen auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) erhalten ihren Inhalt aus den §§ 101 bis 107 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikels II dieses Bundesgesetzes.
Artikel VI
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich Art. I bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
2. hinsichtlich Art. I der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst;
3. hinsichtlich Art. I und 51 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich Art. I , und 5, und der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich Art. I die Bundesregierung;
6. hinsichtlich Art. I und 50 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.09.2026, 02.07.2026
Erfasste Bestimmungen: § 41, § 54
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes
BGBl. I Nr. 45/2026 ↗Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025, 19.07.2024
Erfasste Bestimmungen: § 8, § 8a, § 10, § 13b, § 13g, § 54
Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz
BGBl. I Nr. 50/2025 ↗Fassungen ab: 19.07.2024, 01.01.2024
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 8, § 8a, § 9, § 10, § 12, § 13, § 13a, § 13b, § 13c, § 13d, § 13e, § 13j, § 13l, § 22, § 28, § 33, § 39a, § 42, § 43, § 45, § 50, § 53, § 54, § 55, § 56
Änderung des Bundesbehindertengesetzes sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes
BGBl. I Nr. 98/2024 ↗Fassungen ab: 01.01.2023, 07.12.2022
Erfasste Bestimmungen: § 22, § 28, § 33, § 53, § 54
Budgetbegleitgesetz 2023
BGBl. I Nr. 185/2022 ↗Fassungen ab: 01.01.2020
Erfasste Bestimmungen: § 9, § 10
Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG
BGBl. I Nr. 100/2018 ↗Fassungen ab: 15.08.2018, 01.07.2018
Erfasste Bestimmungen: § 13d, § 54
Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – ErwSchAG BMASGK
BGBl. I Nr. 59/2018 ↗Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018
Erfasste Bestimmungen: § 13c, § 13d, § 30, § 52, § 53, § 54
Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
BGBl. I Nr. 32/2018 ↗Fassungen ab: 01.01.2018, 14.11.2017, 01.09.2010
Erfasste Bestimmungen: § 8, § 13, § 13c, § 13f, § 13g, § 13h, § 13i, § 13j, § 13k, § 13l, § 39a, § 53, § 54
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes
BGBl. I Nr. 155/2017 ↗Fassungen ab: 18.01.2017, 01.01.2017
Erfasste Bestimmungen: § 27, § 54
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, des Sozialministeriumservicegesetzes und des Bundesbehindertengesetzes
BGBl. I Nr. 18/2017 ↗Fassungen ab: 01.04.2017
Erfasste Bestimmungen: § 42, § 53
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)
Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
BGBl. I Nr. 120/2016 ↗Fassungen ab: 01.07.2015, 21.05.2015
Erfasste Bestimmungen: § 46, § 54
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 57/2015 (NR: GP XXV RV 527 AB 564 S. 70. BR: AB 9364 S. 841.)
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes sowie Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes und Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird
BGBl. I Nr. 57/2015 ↗Fassungen ab: 01.01.2015, 12.08.2014, 01.01.2004, 01.01.2003, 01.07.2001
Erfasste Bestimmungen: § 8, § 9, § 13a, § 13d, § 13e, § 33, § 34, § 35, § 39a, § 41, § 42, § 45, § 54
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 66/2014 (NR: GP XXV RV 144 AB 235 S. 36. BR: 9202 AB 9219 S. 832.)
Änderung des Bundesbehindertengesetzes und des Sozialministeriumservicegesetzes – SMSG
BGBl. I Nr. 66/2014 ↗Fassungen ab: 01.06.2014
Erfasste Bestimmungen: § 45, § 55
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)
Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013
BGBl. I Nr. 138/2013 ↗Fassungen ab: 01.01.2014, 18.04.2013
Erfasste Bestimmungen: § 45, § 46, § 51, § 52, § 53, § 54
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
BGBl. I Nr. 71/2013 ↗Fassungen ab: 01.01.2014
Erfasste Bestimmungen: § 45
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
BGBl. I Nr. 51/2012 ↗Fassungen ab: 01.08.2011, 30.07.2011
Erfasste Bestimmungen: § 13d, § 54
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2011 (NR: GP XXIV RV 1208 AB 1287 S. 114. BR: 8522 AB 8552 S. 799.)
Pflegegeldreformgesetz 2012
BGBl. I Nr. 58/2011 ↗Fassungen ab: 01.01.2011, 31.12.2010, 01.01.2005
Erfasste Bestimmungen: § 9, § 10, § 36, § 37, § 38, § 39, § 45, § 54, § 55
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
Budgetbegleitgesetz 2011
BGBl. I Nr. 111/2010 ↗Fassungen ab: 01.09.2010, 19.08.2010
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 41, § 54, § 55
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 81/2010 (NR: GP XXIV RV 770 AB 823 S. 72. BR: 8349 AB 8358 S. 787.)
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988
BGBl. I Nr. 81/2010 ↗Fassungen ab: 01.01.2009, 26.10.2008, 09.08.2008
Erfasste Bestimmungen: § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 13c, § 54, § 56
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 109/2008 (NR: GP XXIII RV 587 AB 621 S. 67. BR: AB 7985 S. 759.)
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
BGBl. I Nr. 109/2008 ↗Fassungen ab: 01.01.2008
Erfasste Bestimmungen: § 54
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
BGBl. I Nr. 2/2008 ↗Fassungen ab: 01.01.2006, 11.08.2005
Erfasste Bestimmungen: § 9, § 13a, § 13b, § 13c, § 13d, § 13e, § 54, § 56
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 82/2005 (NR: GP XXII RV 836 AB 1028 S. 115. BR: AB 7341 S. 724.)
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG sowie Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Bundessozialamtsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
BGBl. I Nr. 82/2005 ↗Fassungen ab: 01.01.2005, 11.12.2004, 01.01.2003
Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 27, § 41, § 46, § 49, § 54, § 55, § 56
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)
Budgetbegleitgesetz 2005
BGBl. I Nr. 136/2004 ↗Fassungen ab: 01.01.2003, 24.08.2002
Erfasste Bestimmungen: § 7, § 9, § 14, § 15, § 18, § 19, § 21, § 24, § 29, § 36, § 38, § 40, § 41, § 42, § 45, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 150/2002 (NR: GP XXI RV 1142 AB 1201 S. 111. BR: 6703 AB 6753 S. 690.)
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Fassungen ab: 01.07.2001, 27.06.2001, 01.07.1990
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 8, § 9, § 11, § 13a, § 22, § 23, § 24, § 27, § 30, § 31, § 32, § 34, § 35, § 36, § 50, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2001 (NR: GP XXI RV 573 AB 650 S. 71. BR: 6360 AB 6385 S. 678.)
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Fassungen ab: 01.09.1999, 20.08.1999, 01.07.1994, 01.01.1994
Erfasste Bestimmungen: § 9, § 10, § 12, § 14, § 15, § 17, § 18, § 20, § 24, § 31, § 32, § 36, § 39a, § 45, § 46, § 54, § 55
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 177/1999 (NR: GP XX RV 1857 AB 2018 S. 182. BR: AB 6054 S. 657.)
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Fassungen ab: 01.01.1997
Erfasste Bestimmungen: § 52
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.)
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Fassungen ab: 01.07.1994, 29.04.1994
Erfasste Bestimmungen: § 7, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 21, § 27, § 34, § 36, § 38, § 40, § 41, § 42, § 43, § 45, § 49, § 52, § 53, § 54
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583)
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Fassungen ab: 12.01.1994, 01.01.1994
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 9, § 12, § 13, § 19, § 20, § 22, § 31, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 45, § 48, § 50, § 51, § 54, § 56
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 26/1994 (NR: GP XVIII RV 1348 AB 1406 S. 149. BR: AB 4690 S. 578.)
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Fassungen ab: 31.12.1991
Erfasste Bestimmungen: § 36
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 695/1991 (NR: GP XVIII IA 267/A AB 351 S. 52. BR: 4178 AB 4193 S. 548.)
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Fassungen ab: 01.07.1990
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, Art. 4, Art. 5, Art. 6
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