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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 64/1997

Änderung

BGBl. I Nr. 97/2000 (NR: GP XXI IA 188/A AB 264 S. 32 BR: 6166 AB 6178 S. 667.)

BGBl. I Nr. 119/2001 (NR: GP XXI AB 825 S. 81. BR: AB 6460 S. 681.)

BGBl. I Nr. 38/2003 (NR: GP XXII IA 132/A AB 116 S. 20. BR: 6789 AB 6791 S. 697.)

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 53/2009 (NR: GP XXIV IA 610/A AB 209 S. 24. BR: AB 8113 S. 771.)

BGBl. I Nr. 60/2009 (NR: GP XXIV IA 678/A AB 282 S. 29. BR: 8130 AB 8132 S. 773.)

BGBl. I Nr. 76/2010 (NR: GP XXIV IA 1186/A AB 830 S. 73. BR: AB 8369 S. 787.)

BGBl. I Nr. 113/2010 (NR: GP XXIV AB 1027 S. 90. BR: 8438 AB 8440 S. 792.)

BGBl. I Nr. 52/2011 (NR: GP XXIV IA 1544/A AB 1308 S. 114. BR: AB 8555 S. 799.)

BGBl. I Nr. 121/2011 (NR: GP XXIV AB 1604 S. 137. BR: 8612 AB 8634 S. 803.)

BGBl. I Nr. 104/2012 (NR: GP XXIV IA 2057/A AB 1995 S. 179. BR: AB 8817 S. 815.)

BGBl. I Nr. 8/2013 (NR: GP XXIV IA 2136/A AB 2058 S. 185. BR: AB 8837 S. 816.)

BGBl. I Nr. 209/2013 (NR: GP XXV IA 40/A AB 9 S. 7. BR: AB 9130 S. 825.)

BGBl. I Nr. 57/2014 (NR: GP XXV IA 465/A AB 259 S. 37. BR: 9205 AB 9228 S. 832.)

BGBl. I Nr. 101/2014 (NR: GP XXV IA 718/A AB 439 S. 53. BR: AB 9279 S. 837.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Anwendungsbereich

.

 

2. Abschnitt: Bezüge und Sonderzahlungen

.

Ausgangsbetrag

.

Höhe der Bezüge

.

Anfall und Einstellung der Bezüge

.

Sonderzahlung

.

Bezugsfortzahlung

.

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

3. Abschnitt: Sonstige Ansprüche

.

Amtswohnung

.

Dienstwagen

.

Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments (Anm.: Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates)

.

Vergütung für Dienstreisen

4. Abschnitt: Pensionsversicherung

.

Pensionsversicherungsbeitrag

.

Anrechnungsbetrag

.

Anrechnung

(Anm.: . Pensionskonto)

5. Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge

.

 

6. Abschnitt: Schlußbestimmungen

.

Verzichtsverbot

.

Verfahren

.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

.

Verordnungen

.

Vollziehung

.

Inkrafttreten

(Anm.: . Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004

. Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 52/2011)

Anmerkung

1. Das Bundesbezügegesetz wurde in Artikel 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, kundgemacht.

2. Der gesetzliche Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 1.8.1997 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 119/2001). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.

3. Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 60/2009 und BGBl. I Nr. 52/2011 angepasst.

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

. (1) Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.

(2) Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

2. Abschnitt

Bezüge und Sonderzahlungen

Ausgangsbetrag

. (1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

Höhe der Bezüge

. (1) Die Bezüge betragen für

1. den Bundespräsidenten 280%,

2. den Bundeskanzler 250%,

3. den Vizekanzler

a) bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,

b) ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,

4. den Präsidenten des Nationalrates 210%,

5. einen Bundesminister 200%,

6. den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,

7. einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,

8. den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,

9. den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,

10. einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,

11. ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,

12. ein Mitglied des Nationalrates 100%,

(Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2009)

14. den Präsidenten des Bundesrates 100%,

15. einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,

16. einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,

17. ein Mitglied des Bundesrates 50%

des Ausgangsbetrages nach .

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

Anfall und Einstellung der Bezüge

. (1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

Sonderzahlung

. Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Bundesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

Bezugsfortzahlung

. (1) Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(1a) Bestehen Einkünfte nach bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1. für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Bundesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2. für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3. aus einer Pension

besteht.

(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

1. Anspruchsberechtigten, die nach dem des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten,

2. sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens 3 Monaten.

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1. auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

2. ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Bundesgesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

. (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

3. Abschnitt

Sonstige Ansprüche

Amtswohnung

. Dem Bundespräsidenten gebührt eine Amtswohnung.

Dienstwagen

. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates und dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach zu leisten.

(3) Mit Einverständnis des Präsidenten des Bundesrates ist dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern für Dienstfahrten in der Bundeshauptstadt zur Verfügung zu stellen.

Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates

. (1) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, soweit sie nicht nach dem Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, vergütet werden, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 6% des Ausgangsbetrages nach je Monat.

(2) Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, deren Wohnsitz vom Parlament so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Parlament unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 3% des Ausgangsbetrages nach für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.

(3) Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Parlament benötigt. An die Stelle des Wohnsitzes tritt der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit des Mitgliedes, wenn es üblicherweise von diesem anreist.

(4) Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen. Hiefür kann auch ein Flugzeug in Betracht kommen, wenn der nach Abs. 3 maßgebende Wohnsitz oder Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit in Vorarlberg, Tirol oder Kärnten liegt.

(5) Liegt der Ermittlung der Anreisedauer die Benützung eines Flugzeuges zugrunde, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates weiters die Vergütung,

1. wenn das Mitglied tatsächlich das Flugzeug benützt, der Kosten dieser Flugzeugbenützung oder,

2. wenn das Mitglied statt dessen einen Schlafwagen benützt, der Kosten des Schlafwagenzuschlages

für die An- und Rückreise. Von der Vergütung nach den Z 1 und 2 sind 10% als Selbstbehalt abzuziehen. Dieser Selbstbehalt stellt eine Aufwendung im Sinne des Abs. 1 dar.

(6) Die Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 sind bei der Parlamentsdirektion spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.

(7) Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates hat derartige Änderungen anzuzeigen.

(8) Für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die gleichzeitig Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um 6% des Ausgangsbetrages.

(9) Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die eine im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung) ausgewiesene Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % aufweisen, erhöht sich dieser Betrag

1. um 3 % des Ausgangsbetrages bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75 %,

2. um 6 % des Ausgangsbetrages bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100 % oder

3. um 9 % des Ausgangsbetrages bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100 %.

(10) Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlaments­mit­arbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 2 % des Ausgangsbetrages nach je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 1 % des Ausgangsbetrages.

Vergütung für Dienstreisen

. (1) Dienstreisen

1. der obersten Organe des Bundes und

2. der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Präsidenten des Bundesrates

sind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, abzugelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die obersten Organe des Bundes ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

4. Abschnitt

Pensionsversicherung

Pensionsversicherungsbeitrag

. (1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an den Bund zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, anzuwenden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

Der Beitragssatz beträgt für Organe der Geburtsjahrgänge

 

ab 1985

10,35%

1984

10,40%

1983

10,45%

1982

10,49%

1981

10,54%

1980

10,59%

1979

10,64%

1978

10,69%

1977

10,74%

1976

10,79%

1975

10,84%

1974

10,89%

1973

10,94%

1972

10,98%

1971

11,03%

1970

11,08%

1969

11,13%

1968

11,18%

1967

11,23%

1966

11,28%

1965

11,33%

1964

11,38%

1963

11,42%

1962

11,47%

1961

11,52%

1960

11,57%

1959

11,62%

1958

11,67%

1957

11,72%

1956

11,77%

1955

11,82%“

(2) Abs. 1 und 1a und die und 14 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

Anrechnungsbetrag

. (1) Der Bund hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt

1. für Organe der im angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,

2. für alle übrigen Organe 23,6%

der Beitragsgrundlage gemäß für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.

(5) Ein an eine Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung geleisteter Anrechnungsbetrag ist einem nach dem Kapitaldeckungsverfahren organisierten Teil dieser Versorgungseinrichtung leistungswirksam zuzuführen. Soweit dies nicht möglich ist, hat die Versorgungseinrichtung den Anrechnungsbetrag dem Versicherten (Bezugsberechtigten) auszuzahlen. Soweit der Anrechnungsbetrag auf Beiträgen für Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beruht, kann der Versicherte binnen 6 Monaten nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedenfalls die Auszahlung verlangen.

Anrechnung

. Die gemäß berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Pensionskonto

. Für Organe gemäß sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49m bis 49o des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zu führen.

5. Abschnitt

Freiwillige Pensionsvorsorge

. (1) Für ein Organ, das nach dem des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%

1. der ihm nach den und 4 gebührenden Bezüge und

2. der Sonderzahlungen

in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1. verringern sich die ihm nach den und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2. ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verzichtsverbot

. Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.

Verfahren

. Auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

. Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verordnungen

. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,

2. hinsichtlich der übrigen Organe mit Ausnahme des Bundeskanzlers und deren Hinterbliebenen der Bundeskanzler, hinsichtlich des Bundeskanzlers und dessen Hinterbliebenen der Vizekanzler.

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Die und 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(3) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) und , 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:

1. und samt Überschrift mit 1. Dezember 2004,

2. und 2, und mit 1. Jänner 2005.

(6) Die in vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2010.

(7) , , die Überschrift zu , , samt Überschrift sowie der Entfall des und des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2009 treten mit 14. Juli 2009 in Kraft.

(8) Die in vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2011.

(9) und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) , 2 und 4 und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(11) Die in vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2012.

(12) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2012 tritt mit 1.1.2012 in Kraft.

(12) Die in vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, richtet sich für das Kalenderjahr 2013 nach des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2013.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004

. letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den und aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.

Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

. Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind , und Abs. 3, die Überschrift zu , und in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 52/2011

. (1) Abweichend von in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach geleistet wurde.

(2) Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, die im Jahr 2011 entstehen, gelten abweichend von dem in vorgesehenen Prozentsatz von höchstens 2 % bzw. 1 % des Ausgangsbetrages 1 % bzw. 0,5 % des Ausgangsbeitrages

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 72/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 21

Änderung des Bundesbezügegesetzes

BGBl. I Nr. 72/2026
BGBl. I Nr. 120/2025kundgemacht am 30.12.2025

Fassungen ab: 31.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 21

Änderung des Bundesbezügegesetzes

BGBl. I Nr. 120/2025
BGBl. I Nr. 156/2024kundgemacht am 27.12.2024

Fassungen ab: 28.12.2024

Erfasste Bestimmungen: § 21

Änderung des Bundesbezügegesetzes

BGBl. I Nr. 156/2024
BGBl. I Nr. 185/2023kundgemacht am 30.12.2023

Fassungen ab: 31.12.2023

Erfasste Bestimmungen: § 21

Änderung des Bundesbezügegesetzes

BGBl. I Nr. 185/2023
BGBl. I Nr. 155/2020kundgemacht am 23.12.2020

Fassungen ab: 24.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 21

Änderung des Bundesbezügegesetzes

BGBl. I Nr. 155/2020
BGBl. I Nr. 4/2019kundgemacht am 09.01.2019

Fassungen ab: 10.01.2019, 01.01.2019

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 10a, § 21

Änderung des Bundesbezügegesetzes

BGBl. I Nr. 4/2019
BGBl. I Nr. 166/2017kundgemacht am 28.12.2017

Fassungen ab: 29.12.2017

Erfasste Bestimmungen: § 21

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und des Bundesbezügegesetzes

BGBl. I Nr. 166/2017
BGBl. I Nr. 65/2015kundgemacht am 17.06.2015

Fassungen ab: 18.06.2015, 12.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 21

Dienstrechts-Novelle 2015

BGBl. I Nr. 65/2015
BGBl. I Nr. 101/2014kundgemacht am 29.12.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 30.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 7a, § 10, § 15, § 21, § 24

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 101/2014 (NR: GP XXV IA 718/A AB 439 S. 53. BR: AB 9279 S. 837.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundesbezügegesetzes und des Mediengesetzes

BGBl. I Nr. 101/2014
BGBl. I Nr. 57/2014kundgemacht am 01.08.2014

Fassungen ab: 02.08.2014, 01.08.2014

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 57/2014 (NR: GP XXV IA 465/A AB 259 S. 37. BR: 9205 AB 9228 S. 832.)

Änderung des Bundesbezügegesetzes und des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes

BGBl. I Nr. 57/2014
BGBl. I Nr. 209/2013kundgemacht am 27.12.2013

Fassungen ab: 28.12.2013

Erfasste Bestimmungen: § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 209/2013 (NR: GP XXV IA 40/A AB 9 S. 7. BR: AB 9130 S. 825.)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und des Bundesbezügegesetzes

BGBl. I Nr. 209/2013
BGBl. I Nr. 8/2013kundgemacht am 11.01.2013

Fassungen ab: 12.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 8/2013 (NR: GP XXIV IA 2136/A AB 2058 S. 185. BR: AB 8837 S. 816.)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre sowie des Bundesbezügegesetzes

BGBl. I Nr. 8/2013
BGBl. I Nr. 104/2012kundgemacht am 13.12.2012

Fassungen ab: 14.12.2012, 01.01.2012

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2012 (NR: GP XXIV IA 2057/A AB 1995 S. 179. BR: AB 8817 S. 815.)

Änderung des Bundesbezügegesetzes – BBezG

BGBl. I Nr. 104/2012
BGBl. I Nr. 121/2011kundgemacht am 27.12.2011

Fassungen ab: 28.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 121/2011 (NR: GP XXIV AB 1604 S. 137. BR: 8612 AB 8634 S. 803.)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre sowie des Bundesbezügegesetzes und des Bezügegesetzes

BGBl. I Nr. 121/2011
BGBl. I Nr. 52/2011kundgemacht am 27.07.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 28.07.2011

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 13, § 21, § 24

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 52/2011 (NR: GP XXIV IA 1544/A AB 1308 S. 114. BR: AB 8555 S. 799.)

Änderung des Bundesbezügegesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

BGBl. I Nr. 52/2011
BGBl. I Nr. 113/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 113/2010 (NR: GP XXIV AB 1027 S. 90. BR: 8438 AB 8440 S. 792.)

Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie des Bundesbezügegesetzes – BBezG

BGBl. I Nr. 113/2010
BGBl. I Nr. 76/2010kundgemacht am 18.08.2010

Fassungen ab: 19.08.2010

Erfasste Bestimmungen: § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2010 (NR: GP XXIV IA 1186/A AB 830 S. 73. BR: AB 8369 S. 787.)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre sowie Änderung des Bundesbezügegesetzes und des Bezügegesetzes

BGBl. I Nr. 76/2010
BGBl. I Nr. 60/2009kundgemacht am 15.07.2009

Fassungen ab: 16.07.2009, 14.07.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 10, § 20, § 21, § 23

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2009 (NR: GP XXIV IA 678/A AB 282 S. 29. BR: 8130 AB 8132 S. 773.)

Änderung des Bundesbezügegesetzes und des Bezügegesetzes

BGBl. I Nr. 60/2009
BGBl. I Nr. 53/2009kundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 18.06.2009

Erfasste Bestimmungen: § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 53/2009 (NR: GP XXIV IA 610/A AB 209 S. 24. BR: AB 8113 S. 771.)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre sowie des Bundesbezügegesetzes und des Bezügegesetzes

BGBl. I Nr. 53/2009
BGBl. I Nr. 142/2004kundgemacht am 15.12.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 16.12.2004, 01.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 13, § 14a, § 21, § 22

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

Pensionsharmonisierungsgesetz

BGBl. I Nr. 142/2004
BGBl. I Nr. 38/2003

Fassungen ab: 12.07.2003, 01.07.2003

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 38/2003 (NR: GP XXII IA 132/A AB 116 S. 20. BR: 6789 AB 6791 S. 697.)

BGBl. I Nr. 38/2003

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BGBl. I Nr. 119/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 17.11.2001

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 7, § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 119/2001 (NR: GP XXI AB 825 S. 81. BR: AB 6460 S. 681.)

BGBl. I Nr. 119/2001

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BGBl. I Nr. 97/2000

Fassungen ab: 01.10.2000, 12.08.2000

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 13, § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 97/2000 (NR: GP XXI IA 188/A AB 264 S. 32 BR: 6166 AB 6178 S. 667.)

BGBl. I Nr. 97/2000

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BGBl. I Nr. 64/1997 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.08.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21

BGBl. I Nr. 64/1997

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