Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 703/1988, zu und 49, BGBl. Nr. 313/1966)

Artikel II Abs. 2 der 15. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 294/1988, ist auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das Dienstverhältnis gemäß der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, unmittelbar daran anschließt.