Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Übergangsbestimmungen

. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009)

(2) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie letzter Satz, letzter Satz und erster Satz, dritter Satz und zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)

(4) erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)

(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.

(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)

(10) Abweichend von dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.

(11) Die bis 2c, 57, 58 Abs. 2a, 59 Abs. 2 und 3a, 64 und 87 Abs. 3 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2009, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.