Strafbestimmungen
. Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenStrafbestimmungen
. Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.