. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (Art. I des 1. Euro-JuBeg) wird der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz bestimmt. Bezugsgröße ist bei Festsatztendern der Fixzinssatz, bei variablen Tenderverfahren der marginale Zinssatz.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
