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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze

. (1) Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß zu ermitteln.

(2) Die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß und zur Belegerteilung gemäß bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze (Abs. 1) erstmalig überschritten wurde.

(3) Wird die Umsatzgrenze (Abs. 1) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß und zur Belegerteilung gemäß mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.