. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Die Bestimmungen des gelten nicht. Im Übrigen gilt auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.
2. Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.
Beachte: Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. .
