. Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.
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Historische Fassung vom 12.02.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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