. Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Umbuchung gemäß , einer Rückzahlung gemäß oder deswegen wiederaufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird, ist mit Ausnahme des Abs. 4 anzuwenden. Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist gemäß oder 6 eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet.
Beachte: zum Inkrafttretensdatum des ersten Satzes: vgl. Art. V, Z 9 und Z 12, BGBl. Nr. 151/1980
