. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen () der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen () der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.