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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes

. (1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten

1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen ( und ),

2. Ersuchen um Beistand ( bis 160) sowie

3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß und

vornehmen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes die in die Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde des Bundes fallenden notwendigen Amtshandlungen vornehmen; insbesondere können sie

1. Sicherstellungsaufträge () erlassen sowie

2. Vollstreckungshandlungen (, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und

3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vornehmen. Die zuständige Abgabenbehörde des Bundes ist von den vorgenommenen Amtshandlungen unverzüglich zu informieren.

(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig.

(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.