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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.

(2) und die Bezeichnung des früheren als in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die dem in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

(4) § 189 ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.

(5) und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

(6) § 187 ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr ( und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 187 ist die Neufassung des durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998 unbeachtlich.

(7) Bewilligungen gemäß vierter Satz verlieren mit Inkrafttreten der Neufassung des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 ihre Wirksamkeit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist; abweichend von ist für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, anstelle des 1. Juli der 1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung maßgebend.

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch am 31. Dezember 2000 entstanden ist. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

(8) Die , 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.

(9) und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. , und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sowie , , , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist erstmals auf Werte zum 1. Jänner 2002 anzuwenden.

in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001 ist letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.

(10) Die §§ 52a, 75, 78, 148, 212 Abs. 4, 212a Abs. 4 und 5, 243, 256, 260, 263 bis 268, 270, 273, 274, 276 bis 279, 281 bis 289 Abs. 2, 293 bis 293b, 299, 300, 302, 305, 308, 310 und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002, der Entfall der Überschriften vor , und sowie der Entfall der §§ 74, 261, 262, 269 und 301 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind, soweit sie Berufungen und Devolutionsanträge betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

(11) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. Die Bindungswirkung gemäß und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 kommt erstmals am 1. Jänner 2003 erlassenen Berufungsentscheidungen zu. in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, ist für von Berufungssenaten im Sinne des in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, erlassene Entscheidungen auch nach In-Kraft-Treten des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002, anzuwenden.

(12) Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat können abweichend von bis 31. Jänner 2003 bei den im genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von bis 31. Jänner 2003 bei den im genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des gestellt.

(13) Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates erforderlich sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 folgenden Tag getroffen werden. Entsendungen nach den ff in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bis 1. Jänner 2005 erfolgt; dies gilt nicht für von den Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder entsendete Mitglieder sowie für entsendete Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.

(Anm.: Abs. 14 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(15) Die , 61, 148, 149, 150, 151 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Von sich aus der Neufassung der und 61 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die den oder 61 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. März 2004 ihre Wirkung.

(16) Die , 209, 209a und 304 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 tritt für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(17) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die dem in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung.

in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals anzuwenden, wenn die Liquidation nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird.

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entsteht, anzuwenden.

Die und 212a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2005 anzuwenden.

(18) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung () ist die Neufassung des jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist. zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004.

und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des durch BGBl. I Nr. 180/2004, des durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß. Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen des durch BGBl. I Nr. 57/2004 dürfen Bescheide nicht gemäß aufgehoben werden.

(19) , 2, 3 und 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(20) Die Verordnung auf Grund in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 99/2006 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.

(21) und und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.

(22) und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind für Erwerbe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bei der Zusammenrechnung nach sind Erwerbe vor dem 1. August 2008 nicht zu berücksichtigen.

(23) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die das Jahr 2008 betreffen. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entstanden ist. Die und 302, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009, ist erstmals auf Abgaben ( in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009) anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entstanden ist.

(24) Die , 52a bis 68 sowie die §§ 71 bis 75 treten mit 1. Juli 2010 außer Kraft. ist weiterhin für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer anzuwenden.

(25) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(26) tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet wurde. Davon unberührt ist in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.

(27) Die und 209 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2010 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist.

(28) ist letztmalig für Anträge auf Erstattung mit Ablauf des 31. Dezembers 2011 anzuwenden.

(29) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist erstmals für ab diesem Zeitpunkt erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen sind.

(30) Die , 201 Abs. 3 und 205b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(31) Die , 209a Abs. 4, 282 Abs. 3, 293c und 295 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(32) in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(33) Die und 282 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die . lit. f und 293c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2013 außer Kraft; dies gilt nicht für vor diesem Tag erfolgte Berichtigungen gemäß § 293c sowie für vor diesem Tag eingebrachte Anträge auf Berichtigung gemäß § 293c.

(34) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(35) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist erstmals anzuwenden für Einheitswerte, die gemäß festgestellt werden.

(36) Die , 83 Abs. 4, 120 Abs. 2, 158 Abs. 4a, 160 Abs. 1, 171 Abs. 1 lit. c, 182 Abs. 2, 190 Abs. 1, 191 Abs. 1 und 3, 206, 213 Abs. 3, 227 Abs. 4, 228 und 229, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes. BGBl. I Nr. 14/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die , 10, 187, 189 und 306 treten mit 1. Jänner 2013 außer Kraft.

(37) Die , 3 Abs. 2 lit. a (Anm.: richtig: 3 Abs. 2 lit. b), 15 Abs. 1, 52, 76, 78 Abs. 1, 85a, 93a zweiter Satz, 103 Abs. 2, 104, 118 Abs. 9, 120 Abs. 3, 122 Abs. 1, 148 Abs. 3 lit. c, 200 Abs. 5, 201 Abs. 2 und 3 Z 2, 205 Abs. 6, 205a, 209a Abs. 1, 2 und 5, 212 Abs. 2 und 4, 212a Abs. 1 bis 5, 217 Abs. 8, 225 Abs. 1, 238 Abs. 3 lit. c, 243 bis 291, 293a, 294 Abs. 4, 295 Abs. 5, 295a, 299, 300, 303, 304, 305, 308 Abs. 1, 3 und 4, 309, 309a, 310 Abs. 1, 312 sowie 313, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Die §§ 209b, 302 Abs. 2 lit. d, 303a, 311 und 311a, treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

(38) Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem 1. Jänner 2014 verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz nach den zum 31. Dezember 2013 geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem 31. Dezember 2013 wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

(39) Soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.

(40) Die , 201 Abs. 2 und 3, 272 Abs. 5 und 295 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(41) Die , 86a, 185, 207 Abs. 2, 261 Abs. 2, 264 Abs. 5, 272 Abs. 2 und 4, 274 Abs. 1, 280 und 288 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft.

(42) Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar.

(43) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

(44) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, wenn die Vereinbarung des Auftragswertes bei Auftragsvergabe nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2014 erfolgte Einbehaltungen anzuwenden.

(45) und 4, und Abs. 3, soweit sich dieser auf Abs. 1 bezieht, und Abs. 5 Z 2, bis 7 und jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. , Abs. 3, soweit sich dieser auf Abs. 2 bezieht, und Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, 3 und 4 und jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. April 2017 in Kraft. Die und 132a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, treten, soweit sie sich auf Umsätze unter Verwendung von Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten beziehen, erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft; sie gelten jedoch für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, soweit sie nicht den Anforderungen der und 132a entsprechen, erst ab 1. Jänner 2027. Verordnungen auf Grund der , 131b Abs. 5 und 132a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, soweit sie nicht lediglich Maßnahmen vorsehen, die für ihre mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind. Für den Eintritt der Verpflichtung nach ist auf die Umsätze des Kalenderjahres 2016 abzustellen.

(46) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. ist erstmalig auf Fälle anzuwenden, in denen aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über eine nach dem 31. Dezember 2005 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist.

(47) Die und 40b jeweils in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(48) in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016 ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden.

(49) , und , jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(50) , 4 und 5, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(51) Die und 7, 272 Abs. 4, 280 Abs. 1 und 2, 283 Abs. 2, 291, 292 und 300, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 117/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(52) , , und in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des in einer Verordnung Pilotierungen mit Betreibern von in bis d genannten Institutionen vorsehen, wobei in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, sinngemäß zur Anwendung kommt. Zusätzlich zum vbPK-ZU kann ein indirekt personenbezogenes Identifikationsmerkmal übermittelt werden. Die Pilotierungsphase kann nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen auch zeitlich befristet werden.

(53) , die bis 48i samt Unterabschnittsüberschrift, , und , jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(54) Die , 82, 83, 171, 188 und 281, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(55) 1. Die und 153a bis 153g treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

2. Für Unternehmer, die am 31. Dezember 2018 am Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ teilgenommen und bis zum 30. Juni 2019 einen Antrag gemäß gestellt haben, ist das Pilotprojekt so lange fortzusetzen, bis die lückenlose Überführung in die begleitende Kontrolle gewährleistet ist, falls im Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen der bis 153g vorliegen; das Erfüllen der Voraussetzung des ist nicht erforderlich. Das gilt für Privatstiftungen im Sinn des sinngemäß, wenn mindestens eine antragstellende Privatstiftung die Voraussetzung des erster Satz erfüllt und der Antrag gemäß bis zum 31. Dezember 2019 gestellt worden ist.

3. Die begleitende Kontrolle ist laufend zu evaluieren. Spätestens am 31. Dezember 2024 ist ein Evaluationsbericht vorzulegen, der unter anderem genaue Angaben im Hinblick auf eine allfällige Absenkung der Umsatzerlösgrenze zu enthalten hat. Weiters ist die bisherige Auswirkung der begleitenden Kontrolle auf den Aufwand der Unternehmer und der Abgabenbehörden zu analysieren und die anzunehmende Auswirkung einer Absenkung der Umsatzerlösgrenze auf die Abgabenbehörden darzustellen.

(56) bis 3 und Z 5, , und , jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(57) in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018 ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2019 verwirklicht werden.

(58) , , Abs. 4 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. ist auf Landes- und Gemeindeabgaben ab 1. Juli 2019 anzuwenden.

(59) in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(60) in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018 ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden. Ist zur Erfüllung der Voraussetzungen des eine Änderung der Rechtsgrundlage erforderlich, ist die geänderte Satzung entgegen für das offene Verfahren zu berücksichtigen, wenn die Änderung vor dem 30. Juni 2019 erfolgt.

(61) Mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgenden Monats treten

1. , und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2018, in Kraft;

2. und § 99 außer Kraft (Anm. 1).

(62) , , , , 5a, 7 und 9, , , , , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(63) , bis 63, , und 7, und 146b, bis 153g sowie , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 70 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(64) und 3, , , und Abs. 7, , sowie die Unterabschnittsüberschrift vor , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.

(65) , und , jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Alle gemäß in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 103/2019 erlassenen Bewilligungsbescheide sind mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgehoben.

(66) ist auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erfolgen. Die in bis 9 angeführten Daten, die Auszahlungen betreffen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 31. Dezember 2019 erfolgen, sind bis spätestens 30. Juni 2020 zu übermitteln. Angeforderte Verrechnungsunterlagen, die Auszahlungen betreffen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 31. Dezember 2019 erfolgen, sind bis spätestens 30. Juni 2020 zur Verfügung zu stellen.

(67) bis 4, , , , , , , , die Unterabschnittsüberschrift vor , sowie , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(68) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Für die Anwendung des ab dem Kalenderjahr 2020 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze abzustellen. Die auf Grund des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 194/1961 erlassene Verordnung gilt als auf Grund des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020 erlassen.

(Anm.: Abs. 69 wurde nicht vergeben)

(70) bis 4, , , , und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(71) tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(72) Unterabschnitt 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024 tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft. Anträge auf Begleitung einer Unternehmensübertragung können frühestens ab dem 1. Jänner 2025 gestellt werden. Die Begleitung der Unternehmensübertragung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2028 durch das Finanzamt Österreich zu evaluieren, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Finanzverwaltung und ihre Kapazitäten. Der Bundesminister für Finanzen hat den Evaluationsbericht dem Nationalrat bis zum 30. Juni 2029 vorzulegen.

(73) , , sowie , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. und sind erstmals auf Beschwerdevorlagen bzw. Beschwerdeeingänge nach dem 31. August 2022 anzuwenden. , , sowie und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist auf Zuflüsse anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2023 erfolgen.

(74) , , sowie , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmals auf Vorausmeldungen bzw. Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen bzw. gestellt werden.

(75) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist im Falle von Gutschriften gemäß und lit. b und Abs. 2 Z 1 lit. a auf alle zu diesem Zeitpunkt offenen Verfahren anzuwenden. Im Falle von Nachforderungen gemäß und b sowie ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 erstmalig auf Fälle anzuwenden, in welchen der Fälligkeitstag (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) nach dem Inkrafttreten dieser Norm liegt. Auf Nachforderungen auf Grund der Veranlagung gemäß sowie ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 erstmalig auf Jahresumsatzsteuerbescheide betreffend das Jahr 2022 anzuwenden. und Abs. 2 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 sind auf alle Jahresumsatzsteuerbescheide anzuwenden, die am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

(76) und treten jeweils mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 ist allerdings auf Anbringen und Erledigungen, die einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 2024 betreffen, weiterhin anzuwenden. , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. und 4e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Abfragen gemäß erstmals acht Wochen nach Kundmachung anzuwenden. und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. , 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden. , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf Mahnschreiben, die nach dem 31. Dezember 2023 bekannt gegeben werden, anzuwenden.

(77) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden. Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe haben die Anwendung der Quotenregelung vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Abgabetermine vor Ablauf der in festgelegten Frist sowie hinsichtlich der Fristverlängerung gemäß laufend zu evaluieren.

(78) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(79) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 187/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(80) , und 3, , , , 2, 4 und 5, , , , und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(81) und , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(82) erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.

(83) , , Z 3 und Z 12, , und 4, , , und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen der Bescheid zur Festsetzung der Abgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht bekannt gegeben ist.

(84) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Verordnungen aufgrund des können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2025 in Kraft treten.

(85) Die Zwischenüberschrift vor , samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift, die Überschriften jeweils vor , , , , und , bis 6, und 6, und in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Zwischenüberschriften „F. Datenschutz“ vor und „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor außer Kraft.

(86) und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Das Finanzamt Österreich tritt mit 1. Jänner 2026 an die Stelle des zum 31. Dezember 2025 zuständig gewesenen Finanzamtes für Großbetriebe, sofern der Tatbestand des oder 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, zum Stichtag 31. Dezember 2025 erfüllt ist. Die am 31. Dezember 2025 beim Finanzamt für Großbetriebe anhängigen Verfahren werden vom Finanzamt Österreich in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. Eine vor dem 1. Jänner 2026 vom Finanzamt für Großbetriebe genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2025 wirksam wird, gilt als Erledigung des Finanzamtes Österreich.

(87) sowie und 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(88) und und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. , , , , , , , , , § 99, § 99a, , , , , und 6, und 3a, , , , , , , , und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Verordnungen aufgrund des können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten.

(89) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Abweichend davon tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 erst zu jenem Zeitpunkt in Kraft, in dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. (Anm. 2)

(90) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.

(90) und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(92) , , die Absatzbezeichnung des sowie samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

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Anm. 1: Die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses wurde am 28.5.2019 mit BGBl. II Nr. 140/2019 kundgemacht. Anm. 2: Lt. Information des BMF liegen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des seit 08.01.2026 vor.)