. Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach Gebührenanspruchsgesetz 1975.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach Gebührenanspruchsgesetz 1975.