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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. ABSCHNITT.

Kosten.

A. Allgemeine Bestimmungen.

. Sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen.