. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe () des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
a) Berichtigungen nach innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
b) Aufhebungen nach auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
(Anm.: lit. c) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
