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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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B. Sonstige Maßnahmen.

1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.

. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei () oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.