B. Sonstige Maßnahmen.
1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.
. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei () oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
