← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen () noch

b) als zurückgenommen (, ) oder als gegenstandslos (, ) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages () hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss () bzw. ein Erkenntnis () über die Beschwerde.

(4) gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; allerdings nur, soweit sich aus der in oder in angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.