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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Gegenstandsloserklärung der Beschwerde

. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung () oder mit Beschluss () als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß oder aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid () entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid ( bzw. ) oder eine gegen die Sachentscheidung () gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung () oder mit Beschluss () als gegenstandslos zu erklären.