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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.

(2) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben () unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß und .