. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Abweichend von erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)
3. Abweichend von erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.
4. Abweichend von zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
Beachte: Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. .
