. Die Anzeigen gemäß den und 120a sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
Beachte: Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. .
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Anzeigen gemäß den und 120a sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
Beachte: Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. .