Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

1. Allgemeine Bestimmungen

Bundesfinanzverwaltung

. Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

a) dem Bundesminister für Finanzen,

b) den Finanzämtern, und zwar

– dem Finanzamt Österreich und

– dem Finanzamt für Großbetriebe und

c) dem Zollamt Österreich;

2. dem Amt für Betrugsbekämpfung,

3. den Zentralen Services und

4. dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.