22. Nebenansprüche
. (1) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung der von Verwaltungsgerichten mit Beschluss festgesetzten Nebenansprüche obliegt der vom Verwaltungsgericht bestimmten Abgabenbehörde.
(2) Für solche Beschlüsse gelten die , 303, 304 und 307 sinngemäß. Solche Maßnahmen obliegen dem Verwaltungsgericht.
