Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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22. Nebenansprüche

. (1) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung der von Verwaltungsgerichten mit Beschluss festgesetzten Nebenansprüche obliegt der vom Verwaltungsgericht bestimmten Abgabenbehörde.

(2) Für solche Beschlüsse gelten die , 303, 304 und 307 sinngemäß. Solche Maßnahmen obliegen dem Verwaltungsgericht.