Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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20. Maßnahmenbeschwerde

. (1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;

b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;

c) den Sachverhalt;

d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;

f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.

(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis

a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (),

b) als zurückgenommen (, ) oder als gegenstandslos zu erklären ist () oder

c) als unbegründet abzuweisen ist.

(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) , 4 und 5 (Frist),

b) und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

c) (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

d) und 6 (Verständigungspflichten),

e) (Vorlage der Akten),

f) (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

g) (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

h) (Aussetzung der Entscheidung),

i) bis 277 (Verfahren),

j) (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).