Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1. ist nicht anzuwenden,

2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,

3. abweichend von erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Beachte: Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vgl. .