B. Gesonderte Feststellungen.
. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
B. Gesonderte Feststellungen.
. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.