. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
Schriftgröße: 100 %
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen