Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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9. Beschwerdevorentscheidung

. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

(5) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat auch zu unterbleiben, wenn

1. sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß richtet,

2. sich die Beschwerde dagegen richtet, dass kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß gewährt worden ist oder

3. sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht gewertet worden ist.

Beachte: Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar (vgl. ).