B. Gesonderte Feststellungen.
. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenB. Gesonderte Feststellungen.
. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.