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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 12.02.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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c) Zeugen.

. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.