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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 24.10.2025 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. Andere Personen sollen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den bis 182 bezeichneten Beweismittel herangezogen werden.