. Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides () treten und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären.
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Historische Fassung vom 27.11.2024 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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