2. Beweise.
a) Allgemeine Bestimmungen.
. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 30.06.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen2. Beweise.
a) Allgemeine Bestimmungen.
. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.