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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 30.06.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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2. Beweise.

a) Allgemeine Bestimmungen.

. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.