. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei () oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
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Historische Fassung vom 14.04.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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