← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 28.12.2020 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

7. Zurückweisung der Beschwerde

. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung () oder mit Beschluss () zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.