. Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen ‑ mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr ‑ ist in Aktenvermerken festzuhalten.
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