B. Gesonderte Feststellungen.
. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnenB. Gesonderte Feststellungen.
. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.